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- Satzung der Unabhängigen Wähler Burghausen -

Neufassung von 11. Dezember 2006

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1. Name und Sitz

 

1.1  Die Vereinigung führt den Namen „Unabhängige Wähler Burghausen“ (nachfolgend UWB). Der Name vor dem Inkraftsetzen der                       geänderten Satzung war „Freie Wähler Burghausen“.

1.2  Die UWB sind ein Zusammenschluss von unabhängigen Bürgerinnen und Bürgern Burghausens.

1.3  Die Vereinigung ist im Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Burghausen.

1.4  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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2. Zweck

 

2.1  Die UWB sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich dem Wohle der Stadt Burghausen und des Landkreises Altötting im         Besonderen verpflichtet fühlen.
2.2 Zweck und Aufgabe der UWB bestehen darin, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Burghausen eine

     Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und            Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
2.3 Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der            UWB als Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen. Sie sollen in den entsprechenden Gremien die Gewähr bieten, über allen                      Parteiinteressen zu stehen. Sie sind auch seitens der UWB nicht an Weisungen gebunden. Sie sollen sachgerecht zum Wohle der                    Bürgerinnen und Bürger von Stadt und Landkreis entscheiden.

2.4 Die UWB sind berechtigt, einer überörtlichen und gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

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3. Mitgliedschaft

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3.1 Mitglied der UWB kann jede wahlberechtigte Person werden, welche die Ziele und Leitlinien der UWB vertritt.

3.2 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.

      Im Aufnahmeantrag bestätigt die Bewerberin/der Bewerber, dass sie/er keiner politischen Partei angehört.

3.3 Der V orstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

3.4 Jugendliche, die noch nicht wahlberechtigt sind, können einer Jugendabteilung der UWB angehören.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche                Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahrs erfolgen.

3.6 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen            oder dem Ansehen der UWB schadet.

3.7 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch im Falle des Eintritts in eine politische Partei.

3.8 Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

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4. Beiträge

 

4.1 Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird bis 31.03. eines jeden Jahres                eingezogen.

4.2 Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag durch Beschluss des Vorstands ermäßigt werden.

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5. Organe

 

5.1 Die Organe der UWB sind :

     -der Vorstand
     -die Referate

     -der Hauptausschuss
     -die Mitgliederversammlung

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6.  Vorstand

 

6.1 Dem Vorstand der UWB gehören an: die/der Vorsitzende, zwei gleichberechtigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Schatzmeister/in,                  Schriftführer/in und Öffentlichkeitsreferent/in. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren                gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder

     anwesend ist.

6.2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

     der/des Vorsitzenden.
6.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und beide Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Sie allein sind vertretungsberechtigt.

6.4 Der Vorstand tagt regelmäßig. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladungen sollen schriftlich        bzw. per e-mail mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
6.5 Dem erweiterten Vorstand gehören auch die Mandatsträger der UWB in Stadtrat und Kreistag mit beratender Stimme an.

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7.  Referate

 

7.1 Referate können zu allen wichtigen Bereichen der Kommunalpolitik gebildet werden. Ihre Zahl soll zehn nicht überschreiten. Die                    Referentinnen/Referenten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei

     Jahren gewählt.
7.2 Die Referentinnen/Referenten führen ihr jeweiliges Sachgebiet eigenverantwortlich im Auftrag des Vorstands. Sie

     berichten dem Vorstand regelmäßig.

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8.  Hauptausschuss

 

8.1 Dem Vorstand steht der Hauptausschuss beratend zur Seite. Er hat mindestens fünf, höchstens zwölf Mitglieder, die von der                            Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. 

8.2 Die Sitzungen des Hauptausschusses finden – in der Regel halbjährlich – zusammen mit dem Vorstand statt. Sie werden von der/dem            Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladungen sollen schriftlich oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

8.3 Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn zwei Drittel der Hauptausschussmitglieder sie verlangen.

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9.  Mitgliederversammlung

 

9.1 Pro Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

9.2 Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche einzuladen.
9.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet in den Fällen, für die nach der Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Ihre wesentlichen            Aufgaben sind:

     -die Wahl des Vorstands, der Referentinnen/Referenten und der Mitglieder des Hauptausschusses

     -die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern
     -die Entgegennahme der Berichte des Vorstands

     -die Entlastung der Vorstandschaft
     -die Aufstellung von Kandidatinnen/Kandidaten für Kommunalwahlen

     -die Beschlussfassung über das Wahlprogramm.

9.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
9.5 Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine

     außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für welche die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten.

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10. Satzungsänderung

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10.1 Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden eingehen.

10.2 Satzungsänderungen müssen mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen                 werden.

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11. Wahlen

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11.1 Die Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Schatzmeister/in, Schriftführer/in, Öffentlichkeitsreferent/in, Referentinnen/Referenten,           die Mitglieder des Hauptausschusses und die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer können per Akklamation gewählt werden, wenn jeweils nur       eine Bewerberin/ein Bewerber bzw. zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer vorgeschlagen sind.
11.2 Gewählt ist die Bewerberin/der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit wird eine

      Stichwahl durchgeführt. Ergibt sich auch aus der Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Wahlvorschläge können vor der                 Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden eingereicht oder direkt in der Mitgliederversammlung gemacht werden.

11.3 Die Bewerberin/der Bewerber muss ihr/sein Einverständnis mit dem Vorschlag erklären.
      Rechtzeitig vorgeschlagene Bewerberinnen/Bewerber werden den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung           bekanntgegeben.

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12. Kassenprüfung

 

12.1 Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Rechnungsführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen/

      Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt drei Jahre und soll nicht mit der Amtszeit der Mitglieder des Vorstands übereinstimmen.

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13. Auflösung der UWB

 

13.1 Die Auflösung der UWB kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

13.2 Die Auflösung kann erfolgen, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und davon drei Viertel die Auflösung              beschließen.
13.3 Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden.              Hier kann, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, mit einer Dreiviertelmehrheit die Auflösung der UWB beschlossen 

       werden.
13.4 Im Falle einer Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei „Liquidatorinnen/Liquidatoren“ zur Abwicklung der Geschäfte.

      Etwa vorhandene Vermögenswerte sind vorzugsweise einem gemeinnützigen Zweck in Burghausen zuzuführen.

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14. Inkrafttreten der Satzung

 

14.1 Die Satzung tritt in Kraft, wenn sie mit der Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden gebilligt ist.

 

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gez. Dr. Andreas Beck (1. Vorsitzender)                          gez. Birgit Steudten (Schriftführerin)

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